Gerichtsurteil – Alexa darf sich anderen Vornamen geben

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Wer einen Namen sein eigen nennt, der zu einem Sprachassistenten gehört, hat einen Anspruch auf Änderung des Vornamens bei einer seelischen Belastung. So entschied die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen im Sinne einer Klägerin im Vorschulalter, welche aufgrund des Namens gemobbt und belästigt wurde

Wer Siri oder Alexa heißt, darf seinen Namen ändern

Ein Mädchen in Göttingen heißt wie ein Sprachassistent, wird regelmäßig gemobbt und belästigt. Immer wieder erteilen andere Personen der Klägerin Befehle, da der Name mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht wird. Das wollten die Eltern nun mit einer Namensänderung bei der Stadtverwaltung durchsetzen. Die Stadtverwaltung wies den Antrag jedoch ab, weshalb es dann vor Gericht ging.

Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.

Das Göttinger Gericht kam zu dem Schluss, dass die seelische Belastung der Klägerin im Vorschulalter die Änderung rechtfertige. Da sie auch wegen ihres jungen Alters noch nichts entgegensetzen hätte. Hier wiegt der individuelle Wunsch nach Namensänderung höher als das öffentliche Interesse an einer gleichbleibenden Namensgebung.

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